Durch Betreten des im Folgenden näher bezeichneten Geländes unterwirft sich der Besucher nachstehender Haus- und Platzordnung des jeweiligen Grundeigentümers, Grundverwalters sowie der Veranstalter der Afrika Tage München. Geltungsbereich (nachfolgend auch als „Gelände“ bezeichnet): öffentliche Flächen sowie Veranstaltungsbereiche auf der Theresienwiese. Die Bezeichnung „der Besucher“ bezieht sich auf Personen beider Geschlechter.

ZUTRITTSKONTROLLEN
KONTROLLEN DURCH DEN SICHERHEITSDIENST

Der eingesetzte Sicherheitsdienst ist berechtigt, Personen darauf hin zu untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol-, Drogenkonsums oder wegen Mitführung von Waffen oder von gefährlichen Gegenständen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Darüber hinaus ist der Sicherheitsdienst berechtigt, Personen und deren Behältnisse hinsichtlich pyrotechnischem Material wie Feuerwerkskörpern, bengalischen Feuern sowie Laserpointern zu durchsuchen. Der Besucher der Afrika Tage München erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass seine Bekleidungsstücke und mitgeführten Behältnisse dahingehend durchsucht werden. Der Sicherheitsdienst ist berechtigt, Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, den Zutritt zum Gelände zu verweigern. Selbiges gilt für Personen, die ihre Zustimmung zur Durchsuchung ihrer Bekleidungsstücke und mitgeführten Behältnisse verweigern. Der Sicherheitsdienst ist weiters berechtigt, diejenigen Gegenstände, die nicht im Einklang mit dem obigen Absatz stehen (Drogen, Waffen, pyrotechnisches Material, Drohnen, ungebührlich Lärm erregende Gegenstände, etc.) abzunehmen. Im Einzelfall ist der Sicherheitsdienst berechtigt, derartige Kontrollen auch bei Personen vorzunehmen, die sich bereits auf dem Gelände aufhalten. Bei Verstößen gegen die Hausordnung ist der Veranstalter berechtigt, die Zuwiderhandelnden des
Geländes zu verweisen.

ALKOHOL
GENERELLES ALKOHOLVERBOT FÜR BESUCHER BIS 16 JAHRE

Gem. Jugendschutzgesetz (JuSchG) § 9 Alkoholische Getränke ist es Personen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres generell untersagt, alkoholische Getränke an allgemein zugänglichen Orten und/oder bei öffentlichen Veranstaltungen zu erwerben und/oder zu konsumieren. Der Veranstalter behält sich in diesem Zusammenhang die Kontrolle vor Ort durch Mitarbeiter und Behörden ausdrücklich vor. Etwaiges Zuwiderhandeln wird angezeigt, alkoholische Getränke werden abgenommen. Der übermäßige Konsum von Alkohol auf dem Veranstaltungsareal ist untersagt. Der Veranstalter behält sich vor, stark alkoholisierte Personen, die für sich selbst und/oder Dritte eine Gefährdung darstellen, des Veranstaltungsareals zu verweisen.

UMWELTSCHUTZ
ABFALLCONTAINER BEACHTEN, KEIN SONSTIGES WEGWERFEN VON ABFÄLLEN AUF DEM VERANSTALTUNGSAREAL ERLAUBT

Abfälle hat der Besucher auf dem Veranstaltungsareal ausschließlich in den hierfür vorgesehenen Behältnissen zu entsorgen.

WERBETÄTIGKEIT

Die Verteilung und das Bereithalten von Drucksorten, Werbematerial und/oder Wegwerfprodukten ist untersagt. Im Falle des Zuwiderhandelns ist der Veranstalter berechtigt, Reinigungskosten iHv jedenfalls € 1.800,00, ein Benützungsentgelt iHv jedenfalls € 2.400,00 und die Kosten rechtlicher Intervention sowohl gegen den Verursacher vor Ort als auch gegenüber dem Beworbenen in Rechnung zu stellen. Allenfalls darüber hinausgehende Ansprüche bleiben unberührt.

SICHERHEIT, VERHALTEN IN NOTFÄLLEN
MITNAHME VON GEFÄHRLICHEN GEGENSTÄNDEN VERBOTEN
MITNAHME VON UNGEBÜHRLICH LÄRM ERREGENDEN
GEGENSTÄNDEN (z.B. VUVUZELAS und dergleichen) VERBOTEN

Verboten sind die Mitnahme von Waffen jeder Art und Gegenstände, die als Waffe Verwendung finden könnten sowie jegliche Substanzen, die eine Gefährdung darstellen können, pyrotechnische Gegenstände jeder Art sowie feuergefährliche Flüssigkeiten, alkoholische und alkoholfreie Getränke, mit Ausnahme von medizinischen Mitteln, Dosen, Glasflaschen, Plastikflaschen, Drogen und andere Rauschmittel, rassistisches, fremdenfeindliches, nationalsozialistisches, sexistisches oder politisches Propagandamaterial. Im Zweifelsfall obliegt die Einordnung von Gegenständen als verboten oder erlaubt im Sinne dieser Haus- und Platzordnung dem zuständigen Verantwortlichen des Sicherheitsdienstes. Personen, welche verbotene Gegenstände im Sinne dieser Hausordnung mit sich führen wird der Zutritt auf das Gelände verwehrt. Werden Personen mit verbotenen Gegenständen am Gelände angetroffen, ist der Sicherheitsdienst berechtigt, die Gegenstände ersatzlos einzuziehen. Die Mitnahme von Tieren, mit Ausnahme von Hunden, ist untersagt. Hunde, ausgenommen Blindenführ- und Partnerhunde, müssen einen Beißkorb tragen und sind an der Leine zu führen. Blindenführ- und Partnerhunde müssen ein Führgeschirr tragen. Das Afrika Tage Kulturfestival soll allen Besuchern zur Unterhaltung, zum Verweilen und/oder zur Einnahme von Speisen und Getränken dienen, die afrikanische Kultur näher beibringen und eine Brücke zwischen den Kulturen bauen. Bei all diesen Tätigkeiten sollen andere Besucher in keinster Weise belästigt, gestört, bedrängt oder angepöbelt werden. Ein friedvolles Miteinander aller Besucher und gegenseitiger Respekt ist demzufolge ein ausgesprochenes Ziel bei den Afrika Tagen München. Wer daher andere Besucher stört, belästigt, bedrängt oder anpöbelt kann mittels Hausverbot vom Gelände verwiesen werden.

VERSTÄNDIGUNG DES SICHERHEITSDIENSTES UND/ODER DER EINSATZKRÄFTE VON BLAULICHTORGANISATIONEN

Im Gefahrenfall (Brand, Unfälle, Gewaltausschreitungen, etc.) müssen umgehend der Sicherheitsdienst oder die Einsatzkräfte der Blaulichtorganisationen (Polizei 110, Feuerwehr und Rettungsdienst 112) informiert werden: Bewahren Sie Ruhe und beachten Sie Ihre eigene Sicherheit.

VERHALTEN IM FALLE EINES UNWETTERS (STURM; HAGEL; GEWITTER)

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Aufziehen eines Unwetters alle Besucher eigenverantwortlich geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen haben. Insbesondere kann der Aufenthalt unter Bäumen sowie der Aufenthalt im Nahbereich von Gewässern und in unmittelbarer Nähe von technischen Aufbauten eine Gefährdung darstellen. Diesbezügliche Hinweise (Anweisungen durch Sicherheitsdienst, Durchsagen über Beschallungsanlagen) durch den Veranstalter sind unbedingt zu beachten.

VERHALTEN BEI RÄUMUNG ODER EVAKUIERUNG SOWIE DROHENDER ÜBERFÜLLUNG

Im Falle einer notwendigen Räumung bzw. Evakuierung ist unbedingt Ruhe zu bewahren und den Anordnungen des Veranstalters, des Sicherheitsdienstes, der Einsatzkräfte der Blaulichtorganisationen sowie Durchsagen unbedingt Folge zu leisten.

FAHRVERBOT

Am gesamten Festivalgelände herrscht grundsätzlich Fahrverbot für ein- und mehrspurige motorisierte und unmotorisierte Fahrzeuge.
Ein Befahren des Geländes ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Veranstalters gestattet und hat in jedem Fall mit äußerster Vorsicht und einer maximalen Geschwindigkeit von 20 km/h zu erfolgen. Auch die Benutzung von unmotorisierten Fahrzeugen und Sportgeräten wie beispielsweise Fahrräder, Scooter, Inline Skates, Skateboards und Rollschuhe ist am gesamten Gelände untersagt. Bei zuwiderhandeln kann das Fahrzeug oder Sportgerät durch den Sicherheitsdienst in Verwahrung genommen werden. Fahrräder, Spiel- und Sportgeräte dürfen weder auf Wegen, Zugängen und Abgängen oder auf Besucherflächen abgestellt oder mittels Schloss oder Kette an Gegenständen fixiert werden, zumal diese ein Hindernis oder eine Stolpergefahr darstellen. Der Veranstalter oder dessen Erfüllungsgehilfen sind berechtigt diese Fahrräder, Spiel- oder Sportgeräte durch das Zerstören der Fixiereinrichtung (des Schlosses oder der Kette) kostenpflichtig entfernen zu lassen. Ein Kostenersatz für die zerstörte Fixiereinrichtung besteht nicht.

VERWERTUNGSRECHTE:
ZUSTIMMUNG DES BESUCHERS ZUR VERWERTUNG ALLFÄLLIGER AUFNAHMEN, DIE VON IHM GEMACHT WERDEN

Der Besucher erteilt dem Veranstalter seine Zustimmung TV- und sonstige Aufzeichnungen, welche von ihm während der Veranstaltung gemacht wurden, entschädigungslos ohne zeitliche oder örtliche Einschränkung mittels jedes technischen Verfahrens auszuwerten und auszustrahlen. Mit der Teilnahme an den Afrika Tagen München erklärt sich jeder Besucher damit einverstanden, dass Fotos und Videoclips, die den Besucher im Rahmen des Festivals zeigen, vom Veranstalter und Pressevertretern im Zusammenhang mit der Berichterstattung über die Veranstaltung genutzt werden dürfen. Jede Person, die das Gelände betritt, erkennt an, dass sie Ton- und Bildaufzeichnungen nur zum Privatgebrauch machen darf. Auf jeden Fall ist es strengstens verboten, über das Internet, Radio oder Fernsehen, Ton- und Bildmaterial ganz oder teilweise zu übertragen.

HAFTUNG
BETRETEN DES GELÄNDES AUF EIGENE GEFAHR

Das Betreten des Geländes erfolgt auf eigene Gefahr. Eltern haften für ihre Kinder. Bei Konzerten kann auf Grund der Lautstärke die Gefahr der Schädigung des Gehörs bestehen. Der Veranstalter übernimmt für allfällig auftretende Schäden keine Haftung.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Gelände um ein großteils naturbelassenes Gelände handelt. Daher ist am gesamten Gelände darauf zu achten, dass es Unebenheiten, Böschungen und teilweise Bereiche mit unterschiedlichen Beleuchtungsverhältnissen geben kann.

Für mitgenommene, außerhalb und innerhalb des Festivalgeländes befindliche Gegenstände, übernimmt der Veranstalter keine Haftung. Für Schäden aller Art, die Besucher auf dem Festivalgelände erleiden, wird seitens des Veranstalters nicht gehaftet. Daher haftet der Veranstalter weiters nicht für Personen-, Sachschäden und Diebstahl.

RECHTSFOLGEN
VERSTÖSSE GEGEN DIE HAUS- UND PLATZORDNUNG BZW SONSTIGE RECHTSVERSTÖSSE

Jedes Zuwiderhandeln gegen diese Haus- und Platzordnung kann mit einem Verweis vom Gelände geahndet werden. Allfälliges (verwaltungs-) oder strafrechtlich relevantes Verhalten wird ausnahmslos bei den zuständigen Stellen zur Anzeige gebracht. Zu diesem Zweck ist der Sicherheitsdienst berechtigt, die persönlichen Daten zuwiderhandelnder Personen aufzunehmen. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in dieser Hausordnung auferlegten Handlungs- und Unterlassungspflichten nach § 35 Abs 1 Wr VeranstaltungsstättenG, 1999 i.d.g.F. iVm § 32 Abs 3 des Wr VeranstaltungsG, 2008 i.d.g.F. strafbar ist.

ANORDNUNGSBEFUGNIS
ANORDNUNGSBEFUGNIS FÜR EXEKUTIVE; FEUERWEHR; SICHERHEITSPERSONAL, ORGANE DER STADT München, GRUNDEIGENTÜMER, GRUNDVERWALTER UND VERANSTALTER GEGENÜBER BESUCHERN

Allfälligen Anordnungen der Exekutive, der Feuerwehr, dem Sicherheitspersonal, Organen der Stadt München, des Grundeigentümers, Grundverwalters als auch des Veranstalters selbst hat der Besucher umgehend Folge zu leisten. Bei Nichtbefolgung kann die betreffende Person vom Gelände gewiesen werden. Alle Personen, die das Gelände betreten, haben sich so zu verhalten, dass andere Personen weder geschädigt, gefährdet noch belästigt werden. Weiters haben sie sich so zu verhalten, dass es zu keiner Beschädigung von Aufbauten, Einrichtungen, Gerätschaften oder Gegenständen kommt.